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   FG Sachsen, 18.05.2005 - 5 K 612/05   

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FG Sachsen, 18.05.2005 - 5 K 612/05 (https://dejure.org/2005,21625)
FG Sachsen, Entscheidung vom 18.05.2005 - 5 K 612/05 (https://dejure.org/2005,21625)
FG Sachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - 5 K 612/05 (https://dejure.org/2005,21625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständige Gerichtsbarkeit für einen Anspruch auf Korrektur von Arbeitgebereintragungen auf einer Lohnsteuerkarte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen Eintragungen auf Lohnsteuerkarte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen Eintragungen auf Lohnsteuerkarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03

    Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus FG Sachsen, 18.05.2005 - 5 K 612/05
    Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG-Beschluss vom 11. Juni 2003 5 AZB 1/03, NZA 2003, 877) sind die im Einkommensteuergesetz - das zweifelsohne Sonderrecht des Steuergläubigers darstellt - geregelten Pflichten des Arbeitgebers für den Streitfall ohne Belang.
  • FG München, 09.06.2004 - 1 K 1234/04

    Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Klagen des Arbeitnehmers

    Auszug aus FG Sachsen, 18.05.2005 - 5 K 612/05
    Das mithin hier in Streit stehende Arbeitsvertragsverhältnis ist ein privates Rechtsverhältnis (vgl. auch FG München, Urteil vom 9. Juni 2004 1 K 1234/04, EFG 2004, 1704 m.w.N.).
  • FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 811/11

    Eröffnung des Finanzrechtswegs, Bindung an Verweisungsbeschluss, Örtliche

    Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Rechtsnorm öffentlich-rechtlich, wenn sie Sonderrecht für einen Hoheitsträger regelt, wenn nach ihr also Berechtigter oder Verpflichteter nur ein Hoheitsträger sein kann (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18.05.2005 5 K 612/05, juris).

    Bei Streitigkeiten über die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und - wie im vorliegenden Fall - die zutreffenden Eintragungen von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um einen Zivilrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für den ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig sind (Finanzgericht München, Beschluss vom 09.06.2004 1 K 1234/04, EFG 2004, 1704; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 04.07.2005 10 K 640/05 S, EFG 2006, 283; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.08.2008 11 K 239/08, EFG 2008, 1987; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18.05.2005 5 K 612/05, juris; Drenseck in: Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Aufl. 2011, § 41b Rz. 1).

    Der Arbeitnehmer kann einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf ordnungsgemäße Durchführung des Lohnsteuerabzugverfahrens allenfalls aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (Fürsorgepflicht, Treu und Glauben) herleiten (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18.05.2005 5 K 612/05, juris).

  • FG Münster, 30.03.2011 - 8 K 1968/10

    Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten für Klagen eines

    Nach der einhelligen Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der steuerrechtlichen Literatur handelt es sich bei dem Streit über die zutreffende Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der LSt-Bescheinigung um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere, für den ausschließlich die Gerichte für arbeitsrechtliche Sachen zuständig sind (vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.1993 VI B 108/92, BStBl. II 1993, 760; Sächsisches FG, Beschluss vom 18.05.2005, 5 K 612/05, JURIS; FG Münster, Beschluss vom 04.07.2005 10 K 640/05 S, EFG 2006, 238; FG München, Beschluss vom 20.07.2007 1 K 1376/07, EFG 2007, 1707; BFH, Urteil vom 13.12.2007 VI R 57/04, BStBl. II 2008, 434; Gräber/Koch, 6. Aufl., 2006, § 33 FGO, Rn. 30, "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis").
  • FG Niedersachsen, 01.08.2008 - 11 K 239/08

    Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für Klagen eines Arbeitnehmers

    Nach der einhelligen Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der steuerrechtlichen Literatur handelt es sich beim Streit über die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und über die zutreffende Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere, für den ausschließlich die Gerichte für Arbeitsrechtliche Sachen zuständig seien (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1993 VI B 108/92, BStBl II 1993, 760; Sächsisches FG, Beschluss vom 18. Mai 2005 5 K 612/05, [...]; FG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2005 10 K 640/05 S, EFG 2006, 238; FG München, Beschluss vom 20. Juli 2007 1 K 1376/07, EFG 2007, 1707; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BStBl II 2008, 434; Gräber/Koch, FGO, 6. Auflage 2006, § 33 Rn 30 "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis"; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Auflage 2008, § 41b Rn 1 und § 38 Rn 1).
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